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Kinder und Weihnachtskerzen bitte nicht allein lassen!

Feuerwehr und Brandkasse warnen: Kinder und Weihnachtskerzen bitte nicht allein lassen!
Brände durch Vorsichtsmaßnahmen vermeiden — und mit Kindern richtiges Verhalten üben!
‚Oh Du fröhliche … ‘: In der vorweihnachtlichen Zeit sorgt der Kerzenschein auf Adventskränzen, Weihnachtsgestecken und Christbäumen für besinnliche Stimmung und Atmosphäre, aber leider auch für Gefahr. In der Adventszeit kommt es leider in jedem Jahr zu tausenden von Schäden – gerade weil die Menschen es sich jetzt zu Hause so gemütlich machen wollen …
Inmitten von trockenen Tannenzweigen, Papier- und Kunststoffdekorationen können brennende Kerzen schnell zum Brandherd werden. Und gerade sie üben auf Kinder eine fast unwiderstehliche Anziehungskraft aus! Erwin Reiners, Regierungsbrandmeister und Präsident des Feuerwehrverbandes Ostfriesland, und Signe Foetzki, Pressesprecherin der Ostfriesischen Landschaftlichen Brandkasse, bitten jetzt um erhöhte Aufmerksamkeit: „Ein kurzer Moment der Unaufmerksamkeit reicht manchmal schon aus, und ‚Haus und Hof‘ gehen in Rauch und Flammen auf. Und der Schaden kann leider vom kleinen Loch in der Tischdecke bis zum abgebrannten Wohnzimmer oder Schlimmerem reichen!“, warnt Erwin Reiners.
Welche Versicherung ist betroffen?
„Im Brandfall werden am häufigsten Einrichtung und Gebäude in Mitleidenschaft gezogen“, schildert Signe Foetzki. „Wer jetzt eine Hausrat- und eine Wohngebäudeversicherung hat, ist gegen die finanziellen Schäden gut gewappnet. Die Wohngebäudeversicherung deckt im Rahmen der versicherten Gefahren Schäden an der Immobilie selbst ab. Die Hausratversicherung kommt für Schäden auf, die durch Feuer oder aber auch Löschwasser an Einrichtungsgegenständen entstehen — sogar ruinierte Weihnachtsgeschenke sind bei uns mitversichert, ebenso wie Möbel, Stereoanlage, Kleidung und Bücher. Aber eben nicht der ‚persönliche‘ Wert liebgewonnener, unwiederbringlicher Erinnerungsstücke.“
Vorsichtsmaßnahmen
Vorsichtsmaßnahmen im Umgang mit brennenden Kerzen sind in erster Linie um der eigenen Sicherheit willen ratsam. Aber auch bezüglich des Versicherungsschutzes hat man als Versicherungskunde oder ‑kundin eine sogenannte ‚Sorgfaltspflicht‘: Entzündet sich der Weihnachtsbaum/ das ‑gesteck durch brennende Kerzen, zahlt die Versicherung nicht unbedingt den gesamten Schaden, wenn der Geschädigte grob fahrlässig gehandelt und den Baum oder das Gesteck beispielsweise mit brennenden Kerzen längere Zeit unbeaufsichtigt gelassen hat. „Besonders für Kinder ist der Lichterglanz eine große Versuchung und Gefahr. Eltern dürfen sie bitte nie mit brennenden Kerzen alleine lassen“, rät Reiners. Und Foetzki ergänzt: „Und wenn es denn an Ihrem Weihnachtsbaum echte Kerzen sein sollen: Es gibt sogenannte ‚selbstlöschende‘ Kerzen, die kurz vor dem Kerzenende von allein ausgehen!“. Damit das (vor-)weihnachtliche Familien-Idyll keinen Schaden nimmt, sollten bitte unbedingt folgende Ratschläge beherzigt werden:
- Adventskränze und ‑gestecke sicher auf feuerfeste Untersätze stellen; geeignet sind Teller und Schalen aus Glas, Porzellan oder Steingut.
- Achten Sie beim Aufstellen des Baumes mit echten Kerzen darauf, dass er nicht umkippen kann. Verwenden Sie möglichst einen Tannenbaumfuß mit einer Schale und füllen Sie diese mit Wasser. Selbstlöschende Kerzen erhöhen zusätzlich die Sicherheit.
- Die Kerzen am Baum stets von hinten nach vorn und von oben nach unten anzünden. Beim Löschen der Kerzen gehen Sie bitte in umgekehrter Reihenfolge vor.
- Lassen Sie brennende Kerzen nie unbeaufsichtigt; insbesondere dann nicht, wenn kleine Kinder und Haustiere allein im Zimmer zurückbleiben. Löschen Sie die Kerzen beim Verlassen des Zimmers!
- Achten Sie auf einen ausreichenden Sicherheitsabstand zu leicht brennbaren Materialien wie z. B. Vorhängen oder Gardinen. Auch von Türen und Einrichtungsgegenständen müssen die Kerzen weit genug entfernt sein.
- Wunderkerzen gehören nicht an/in den Weihnachtsbaum. Herunterbrennende Kerzen wechseln Sie bitte rechtzeitig aus.
- Behalten Sie Adventskränze, Tannengestecke und Weihnachtsbäume nicht übermäßig lange in den Wohnräumen. Trockene Zweige entzünden sich schnell und brennen wie Zunder.
- Für den Brandfall: Eimer mit Wasser, Feuerdecke oder Feuerlöscher griffbereit halten.
- Notruf 112 — der heiße Draht zu den Feuerwehren — aber den haben Sie ja sowieso im Kopf!
Abschließend raten Erwin Reiners und Signe Foetzki: „Wirklich laufend machen wir die Erfahrungen, dass Rauchmelder im wahrsten Sinne des Wortes Leben retten! Die heute schon sehr preiswerten Warnmelder machen sich nicht nur gut unter dem Weihnachtsbaum als Geschenk, sondern gehören unter die Decke Ihres Hauses oder Ihrer Wohnung … denn denken Sie bitte daran: Für alle Häuser und Wohnungen ist die Installation von Rauchmeldern laut Niedersächsischer Bauordnung Pflicht!
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Versichert sind die im Versicherungsschein aufgeführten Gebäude mit …
- ihren Gebäudebestandteilen (Beispiele: Klingel und Briefkästen, Ziegel, Mülltonnen, Gebäudefarbe, Leitern, Heizöl, etc.)
- ihrem Gebäudezubehör (Beispiele: Antennen, Satelliten-Anlagen, Markisen, Zaunkästen, etc.)
- und bestimmten Grundstücksbestandteilen bis 1% der Versicherungssumme. Das Grundstück muss hierfür im Versicherungsschein aufgeführt sein! (Beispiele: Grundstückseinfriedung, Hof- und Gehwegbefestigungen, Masten und Freileitungen, Wege- und Gartenbeleuchtung, etc.)

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Streng geschützt: Verwendung des Niedersächsischen Landeswappens nur mit Genehmigung

Das Niedersächsische Landeswappen am Eingang eines Notariatsbüros – Hoheitszeichen dürfen nur von befugten Stellen gemäß Niedersächsischem Wappengesetz geführt werden.
Symbole Niedersachsens: Wappen, Flagge und das Niedersachsen-Zeichen
Die Symbole Niedersachsens – das Landeswappen, die Niedersachsen-Flagge und das Niedersachsen-Zeichen – prägen das öffentliche Bild des Bundeslandes und stehen für seine Geschichte, Identität und Tradition. Während das Wappen und die Flagge hoheitliche Symbole darstellen und rechtlich geschützt sind, ermöglicht das Niedersachsen-Zeichen Verbänden, Vereinen, Unternehmen und Privatpersonen, ihre Verbundenheit mit dem Land sichtbar zu machen – besonders in den Bereichen Soziales, Kultur und Wirtschaft. Alle drei Symbole sind dabei streng geregelt, um ihre korrekte Verwendung und den Schutz der Landesidentität sicherzustellen.
Grundsätze zur Nutzung des „Niedersachsen-Zeichens“
Am 6. Februar 2007 hat die Landesregierung ein neues „Niedersachsen-Zeichen“ eingeführt. Dieses soll künftig das visuelle Erscheinungsbild des Landes bei allen Verwendungen außerhalb der Landesverwaltung prägen.
Das Zeichen ist eine Bild-Wort-Marke: Ein weißes, laufendes Pferd in einem roten Oval, rechts daneben der Schriftzug „Niedersachsen“. Es ist markenrechtlich geschützt.

1. Allgemeine Nutzungsberechtigung
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Das „Niedersachsen-Zeichen“ kann von Verbänden, Vereinen, Unternehmen und Privatpersonen kostenlos verwendet werden, um ihre Verbundenheit mit dem Land Niedersachsen auszudrücken – besonders in den Bereichen Soziales, Kultur und Wirtschaft.
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Die Freigabe im Einzelfall erfolgt durch die Niedersächsische Staatskanzlei.
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Voraussetzung ist der Abschluss einer Nutzungsvereinbarung.
2. Einschränkungen zur Nutzung
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Die Verwendung darf keinen amtlichen oder offiziellen Eindruck erwecken.
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Nicht zulässig ist der Einsatz durch:
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Träger öffentlicher Aufgaben
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Personen oder Organisationen, die dem Staat besonders nahe stehen
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Das Zeichen darf nicht verwendet werden für:
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Wahlwerbung
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Irreführende Werbung
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Inhalte, die Gewalt verherrlichen, menschenverachtend, pornografisch, rechts- oder linksextremistisch oder nationalsozialistisch sind.
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3. Gestaltungsregeln
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Das „Niedersachsen-Zeichen“ darf nicht als zentrales Gestaltungselement eingesetzt werden.
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Eine rein kommerzielle Nutzung ist nicht automatisch in der Nutzungsvereinbarung enthalten und erfordert eine gesonderte Prüfung durch die Staatskanzlei.
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Die Bild-Wort-Marke muss immer als geschlossene Einheit genutzt werden, sofern keine ausdrückliche Ausnahmegenehmigung vorliegt.
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Veränderungen an Farben (außer zulässige Schwarz-Weiß-Variante) oder am Design sind nicht erlaubt.
4. Farbhinweise
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Das Zeichen kann in Volltonfarben oder Mehrtonauflösung erscheinen.
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Farbabweichungen können durch Faktoren wie Bildschirmdarstellung, Software oder Drucker entstehen.

5. Antragstellung und Kontakt
Wer die Nutzung des „Niedersachsen-Zeichens“ beantragen möchte, kann dies online tun oder sich direkt an die zuständige Stelle wenden:
Niedersächsisches Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung
Schiffgraben 12
30159 Hannover
Tel.: +49 (0) 511 / 120–0
E‑Mail: pressestelle@mi.niedersachsen.de


Strenge Regeln für Landeswappen und Flagge – Das Niedersächsische Wappengesetz
Hannover. Seit dem 1. Juni 2007 gelten in Niedersachsen klare gesetzliche Vorgaben für die Verwendung des Landeswappens und der Landesflagge. Grundlage ist das Niedersächsische Wappengesetz (NWappG), das am 8. März 2007 vom Landtag beschlossen und am 20. März 2007 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl. Nr. 7/2007) veröffentlicht wurde. Unterzeichnet wurde es vom damaligen Landtagspräsidenten Jürgen Gansäuer und Ministerpräsident Christian Wulff.
Festgelegt: Wappen und Flagge
Das Gesetz definiert in § 1 die offiziellen Landessymbole:
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Landeswappen: Ein Halbrundschild mit einem springenden weißen Ross im roten Feld (das „Sachsenross“).
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Landesflagge: Die Bundesfarben Schwarz-Rot-Gold, versehen mit dem Landeswappen.
Beide Symbole sind in Anlagen zum Gesetz grafisch genau festgelegt.
Nutzung streng begrenzt
§ 2 regelt die Verwendung des Landeswappens eindeutig:
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Erlaubt ist die Nutzung nur für Dienststellen des Landes.
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Untersagt ist jede private oder institutionelle Verwendung ohne Genehmigung – ebenso der Einsatz von Wappen oder Zeichen, die dem Original „zum Verwechseln ähnlich“ sehen.
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Ausnahmen können von der Niedersächsischen Staatskanzlei gewährt werden, zum Beispiel für Körperschaften des öffentlichen Rechts oder zu heraldischen, künstlerischen und bildenden Zwecken.
Kontrolle durch die Staatskanzlei
Nach § 3 liegt die Überwachung der Vorschriften bei der Staatskanzlei. Sie kann Anordnungen erlassen, um die Einhaltung des Gesetzes sicherzustellen, und stützt sich dabei auch auf das Niedersächsische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
Übergang von alten Regelungen
Mit Inkrafttreten am 1. Juni 2007 wurden ältere Gesetze und Verordnungen aufgehoben, darunter das Gesetz über Wappen, Flaggen und Siegel von 1952 sowie die Beflaggungsverordnung von 1991.
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Niedersachsen-Flagge: Nutzung frei, Veränderung verboten
Die Niedersachsen-Flagge darf in ihrer gesetzlich festgelegten Form von jedermann geführt werden – eine Genehmigung ist dafür nicht erforderlich. Das zeigt, wie offen das Land seine Symbole der Öffentlichkeit zugänglich macht.
Gleichzeitig mahnt das Niedersächsische Wappengesetz zur Vorsicht: Veränderungen an Darstellung, Abbildung oder den inneren und äußeren Proportionen der Flagge sind strikt untersagt. Jede Verfälschung oder Abänderung gilt als unerlaubte Nutzung des Wappens oder Wappentieres.
Wer gegen diese Vorschriften verstößt, riskiert ein Ordnungswidrigkeitenverfahren und ein Bußgeld. Die Regelung dient dem Schutz des Landeswappens und der Wahrung seiner einheitlichen Erscheinung in der Öffentlichkeit.
Beispielhaft ist dies am Hafen von Leer zu sehen, wo die Niedersachsen-Flagge in korrekter Form mit den Landesfarben Schwarz-Rot-Gold und dem weißen Sachsenross gehisst weht. Sie zeigt deutlich, wie gesetzeskonforme Darstellung und öffentliche Nutzung harmonisch zusammenkommen.
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Notar Leer – So finden Sie den passenden Notar für Immobilien, Erbe & Verträge

Alt eingesessene Notare in der Mühlenstraße in Leer – erfahrene Ansprechpartner für Immobilienrecht, Erbrecht und Vertragsbeurkundungen.
Notar Leer – Ihr zuverlässiger Partner für rechtliche Angelegenheiten
Wer in Leer einen kompetenten Notar sucht, steht oft vor wichtigen Entscheidungen. Ob Immobilienkauf, Testament, Unternehmensgründung oder Ehevertrag – der Notar in Leer sorgt dafür, dass rechtliche Vorgänge sicher, transparent und gesetzeskonform ablaufen.
Warum ist ein Notar in Leer so wichtig?
Der Notar ist in Deutschland ein neutraler, staatlich bestellter Rechtsbeistand. Seine Aufgabe:
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Rechtsgeschäfte beurkunden
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Parteien umfassend beraten
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Rechtssicherheit gewährleisten
Egal, ob Sie ein Haus in Leer kaufen, Ihr Erbe regeln oder eine Firma gründen – der Notar in Leer sorgt dafür, dass Ihre Interessen gewahrt und rechtliche Fehler vermieden werden.
Leistungen eines Notars in Leer
Ein Notar in Leer bietet eine Vielzahl an Leistungen, darunter:
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Immobilienrecht
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Kaufverträge für Häuser, Wohnungen und Grundstücke
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Eintragungen im Grundbuch
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Erbrecht
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Testamente und Erbverträge
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Nachlassregelungen und Erbauseinandersetzungen
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Familienrecht
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Eheverträge
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Scheidungsfolgenvereinbarungen
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Gesellschaftsrecht
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Gründung von Unternehmen
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Änderungen im Handelsregister
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Beglaubigungen
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Unterschriften
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Dokumente und Vollmachten
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Tipps zur Auswahl des richtigen Notars in Leer
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Lokale Erfahrung: Ein Notar aus Leer kennt regionale Besonderheiten, z. B. bei Immobilienverträgen.
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Spezialisierung: Achten Sie darauf, ob der Notar im für Sie relevanten Rechtsgebiet Erfahrung hat.
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Erreichbarkeit: Gute Terminverfügbarkeit und persönliche Beratung sind ein Qualitätsmerkmal.
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Transparenz: Ein seriöser Notar erklärt Abläufe und Kosten verständlich.

Notar Leer – Sicherheit und Vertrauen
Ein Notar in Leer ist Ihr verlässlicher Partner für rechtlich sichere Verträge und Dokumente. Mit seiner Expertise sorgt er dafür, dass Ihre Angelegenheiten korrekt geregelt werden – von der Immobilienübertragung bis zur Unternehmensgründung.
Wenn Sie auf Qualität, Erfahrung und rechtliche Sicherheit setzen, ist ein lokaler Notar in Leer die beste Wahl.

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Arbeitsplatz Stall: Landkreis Leer gefragt! Zu wenig Zeit für die Tiere?

Studie untersucht Agrar-Jobs – vom Arbeitsplatz-Risiko „Huftritt“ bis zum Lohn
Umfrage für Beschäftigte in der Tierhaltung im Kreis Leer gestartet
Leer. Wer im Landkreis Leer in der Tierhaltung arbeitet, kann jetzt an einer bundesweiten Studie teilnehmen, die die Arbeitsbedingungen in der Landwirtschaft genauer unter die Lupe nimmt. Darauf weist die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) hin.
Der Online-Fragebogen richtet sich an Beschäftigte und Auszubildende, die regelmäßig mit Tieren zu tun haben – vom Füttern bis zur Stallpflege. Die Teilnahme ist anonym und dauert nach Angaben der IG BAU nur etwa 15 Minuten. Mitmachen ist per Smartphone, Tablet oder Computer möglich unter:
Bitte Hier Klicken: Umfrage unter Beschäftigten in der Tierhaltung und Tierzucht
Die Umfrage läuft noch bis zum 14. September.
„Die Arbeit mit Tieren in der Aufzucht oder Mast ist alles andere als ein 08/15-Job“, betont Gabriele Knue von der IG BAU Nordwest-Niedersachsen. Erstmals befragt ein Forscherteam des gewerkschaftsnahen PECO-Instituts gezielt Menschen in der Tierzucht und ‑haltung zu Themen wie Lohn, Arbeitszeiten, Arbeitsdruck und Zufriedenheit im Beruf. Auch Risiken wie Verletzungen durch Tiere, Staubbelastung oder andere Arbeitsschutzfragen werden beleuchtet.
Knue hebt hervor, dass es in der Landwirtschaft besondere Herausforderungen gebe: „Dort, wo Tiere im Stall stehen, ist die Woche immer sieben Tage lang.“ Besonders interessiert die Wissenschaftler, ob Beschäftigte genügend Zeit haben, sich um die Tiere zu kümmern – oder ob der Arbeitsdruck zu hoch ist.
Die IG BAU hofft, dass auch möglichst viele Landwirtinnen, Landwirte und Stallmitarbeiter aus dem Kreis Leer teilnehmen, damit ihre Situation in die Auswertung einfließt. Das Projekt wird von der Robert-Bosch-Stiftung gefördert.
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