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Hilfe in der Energiekrise: Land erhöht Förderung der Schuldnerberatungsstellen auf bis zu 1,5 Million Euro
Der Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine und die daraus resultierenden Preissteigerungen bei Energie und Dingen des täglichen Bedarfs sorgen dafür, dass sich die finanzielle Situation vieler Bürgerinnen und Bürger in Niedersachsen deutlich verschlechtert. Mit Beginn der Heizperiode und der Erhöhung von Abschlagszahlungen für Strom und Gas ist zu erwarten, dass sich dieser Trend noch verstärkt.
Die Niedersächsische Landesregierung hat vor diesem Hintergrund auf Betreiben von Ministerpräsident Stephan Weil bereits im Sommer Maßnahmen identifiziert und beschlossen, um die Niedersächsinnen und Niedersachsen in dieser schwierigen Lage bestmöglich zu unterstützen.
Ein Teil dieser Vereinbarung aus dem August war die Stärkung der insgesamt 69 sozialen Schuldnerberatungen in ganz Niedersachsen. Das Land wird seine Förderung im laufenden Jahr von rund 650.000 auf bis zu 1,5 Million Euro erhöhen. Diese Beratungsstellen befinden sich in der Regel in der Trägerschaft der Freien Wohlfahrtspflege, in privater Trägerschaft oder von Gemeinden, Städten und Landkreisen.
„Ich freue mich sehr, dass wir hier in vergleichsweiser kurzer Zeit eine Lösung gefunden haben und dieses zusätzliche Geld noch im laufenden Jahr aus Toto-Lotto-Mitteln bereitstellen können. Gerade für Familien und Einzelpersonen, denen das Wasser in finanzieller Hinsicht buchstäblich bis zum Hals steht, sind die sozialen Schuldnerberatungsstellen ein wichtiger Anlaufpunkt und mit ihrer Expertise ungemein wertvoll”, erklärt Sozialministerin Daniela Behrens zur erhöhten Förderung. Im Rahmen des Nachtragshaushaltes sei zudem geplant, die zusätzliche Unterstützung auch für das kommende Jahr zu verstetigen.
Marco Brunotte, Vorsitzender der LAG der Freien Wohlfahrtspflege Niedersachsen e. V. erklärt: „Wir begrüßen den Ausbau der Förderung der Schuldnerberatungsstellen durch das Land Niedersachsen sehr. Der Beratungsbedarf in unseren Schuldnerberatungsstellen nimmt momentan kontinuierlich zu. Das schnelle Handeln von Ministerin Behrens und ihrem Haus ist ein wichtiges Signal an die betroffenen Menschen, dass ihnen geholfen wird und sie mit ihren Problemlagen nicht alleine gelassen werden. Wir gehen nicht von einer kurzen Krise aus, deswegen ist die Verstetigung der Förderung ein klares Bekenntnis zu einer handlungsfähigen Beratungs- und Unterstützungsstruktur.”
Das Land habe daher ein erhebliches Interesse daran, dass die bestehenden sozialen Schuldnerberatungsstellen personell gestärkt werden, um ihr Angebot ausbauen zu können. So könne der spezifische Beratungsbedarf, der sich abzeichnet, aufgefangen werden, erklärt Ministerin Behrens: „Wir wollen sicherstellen, dass allen Ratsuchenden schon dann Hilfe und Unterstützung angeboten werden kann, wenn die Verschuldungssituation noch nicht eingetreten ist, aber bereits droht. Die Schuldnerberatungen können helfen, das Schlimmste zu verhindern.”
Mit den zusätzlich zur Verfügung gestellten Mitteln fördert das Land deshalb zusätzliche Personalkapazitäten für Schuldnerberaterinnen und Schuldnerberater in einem Umfang von bis zu 0,5 Stellen (EG 11) per bestehender Beratungsstelle. Die Förderung erfolgt als Vollfinanzierung zu 100 Prozent bzw. 95 Prozent bei Beratungsstellen in kommunaler Trägerschaft. Mit Hilfe der Förderung können auch bereits bestehende Teilzeitstellen aufgestockt oder Verwaltungskräfte zur Schaffung von zusätzlicher Beratungskapazitäten eingesetzt werden. Die Beantragung und Bewilligung der Förderung erfolgen über das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie.
Bürgerinnen und Bürger, die sich aufgrund der allgemeinen Preissteigerungen in eine schwierigen finanziellen Situation befinden und eine Überschuldung fürchten, können unter www.meine-schulden.de/beratungsstellen eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe finden.
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PC von der Steuer absetzen 2026: So funktioniert die Sofortabschreibung für Hardware & Software
Dieses Beitragsbild wurde von der Redaktion mithilfe von KI erstellt und dient als Symbolbild zur Veranschaulichung des Themas.
Steuer-Turbo für die Digitalisierung: Die 12-Monate-Abschreibung für Computerhardware
In der modernen Arbeitswelt veraltet IT-Hardware schneller als fast jedes andere Wirtschaftsgut. Um der fortschreitenden Digitalisierung Rechnung zu tragen und Unternehmen steuerlich zu entlasten, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die steuerlichen Spielregeln grundlegend vereinfacht. Was früher über drei Jahre mühsam abgeschrieben werden musste, kann heute bereits im Jahr der Anschaffung voll gewinnmindernd geltend gemacht werden.
Das Ende der Drei-Jahres-Frist
Bis zum Jahr 2021 galt für Computer und Peripheriegeräte eine feste Abschreibungsdauer von drei Jahren. Für Unternehmen bedeutete dies, dass die Kosten für teure Workstations oder Server über 36 Monate verteilt werden mussten.
Mit dem BMF-Schreiben vom 26. Februar 2021 (und der ergänzenden Aktualisierung vom 22. Februar 2022) wurde diese Regelung revolutioniert: Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für digitale Wirtschaftsgüter wurde auf ein Jahr herabgesetzt.
Was genau darf sofort abgeschrieben werden?
Die Regelung umfasst eine breite Palette an Hardware und Software, unabhängig von deren Anschaffungspreis:
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Computer: Workstations, Laptops, Tablets und Server.
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Peripherie: Monitore, Tastaturen, Mäuse, externe Festplatten und Drucker.
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Software: Betriebssysteme sowie Anwendungssoftware (z. B. Grafik- oder Videobearbeitungsprogramme).
Abgrenzung zu Geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG)
Häufig wird diese Regelung mit der Sofortabschreibung für Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) verwechselt. Hier gibt es jedoch einen entscheidenden Unterschied:
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GWG-Grenze (800 € Netto): Gilt für allgemeine Wirtschaftsgüter (z. B. Büromöbel). Alles bis 800 Euro netto darf sofort abgeschrieben werden.
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Digitale Wirtschaftsgüter: Hier spielt der Preis keine Rolle. Auch eine High-End-Workstation für 5.000 Euro kann durch die herabgesetzte Nutzungsdauer von einem Jahr faktisch im Anschaffungsjahr voll abgesetzt werden.
Vorteile für Unternehmen und Verlage
Gerade für Branchen mit hohem IT-Bedarf, wie das Verlagswesen oder Kreativagenturen, bietet dies enorme Liquiditätsvorteile. Die Investition in moderne Technik senkt sofort die Steuerlast des aktuellen Geschäftsjahres, anstatt über Jahre hinweg in kleinen Beträgen den Gewinn zu mindern.
Wichtiger Hinweis: Die Neuregelung ist keine Pflicht, sondern ein Wahlrecht. Unternehmen können theoretisch auch weiterhin über längere Zeiträume abschreiben, falls dies für die Bilanzplanung sinnvoller erscheint.
Quellen und offizielle Dokumente:
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Bundesministerium der Finanzen (BMF): Schreiben vom 26.02.2021 (Az. IV C 3 — S 2190/21/10002 :013) zur „Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und ‑verarbeitung“.
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BMF-Update vom 22.02.2022: Konkretisierung der Anwendbarkeit und Bestätigung der einjährigen Nutzungsdauer als dauerhafter Standard.
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Einkommensteuergesetz (EStG): Ergänzende Regelungen in Verbindung mit § 7 Abs. 1 EStG zur Absetzung für Abnutzung (AfA).
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuerberatung dar. Für die individuelle Anwendung auf Ihren Betrieb wird die Rücksprache mit einem Steuerberater empfohlen.
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Sofortabschreibung für IT: Ein Blick zurück auf die Neuregelung von 2021 (Stand: 2026)
Seit ihrer Einführung im Jahr 2021 ist die Sofortabschreibung für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und ‑verarbeitung die gängige Praxis in deutschen Steuererklärungen. Ein Blick zurück auf das BMF-Schreiben vom 26. Februar 2021 (BStBl I S. 298) verdeutlicht die Grundlagen dieser Regelung, die auch heute, im Jahr 2026, noch Bestand hat.
Zusammenfassung der Regelung (Stand 2026):
Das BMF-Schreiben vom 26. Februar 2021 (IV C 3 – S 2190/21/10002 :013 – 2021/0231247) hat die steuerliche Nutzungsdauer für eine Vielzahl von IT-Wirtschaftsgütern auf ein Jahr festgesetzt. Dies bedeutet, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für qualifizierte Computerhardware und Software im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Betriebsausgaben (oder Werbungskosten im Privatvermögen) abgesetzt werden können. Eine Verteilung der Kosten über mehrere Jahre entfällt in der Regel.
Umfang der Begünstigung:
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Computerhardware: Die Regelung umfasst eine breite Palette von Geräten, darunter Desktop-Computer, Notebooks, Tablets, Workstations (auch mobil), Small-Scale-Server, Dockingstations, externe Netzteile sowie Peripheriegeräte (z.B. Monitore, Drucker, Tastaturen, Mäuse, Scanner, externe Festplatten).
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Software: Erfasst wird Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und ‑verarbeitung. Dazu zählen Standardanwendungen (z.B. Office-Pakete) ebenso wie individuelle Branchenlösungen (z.B. ERP-Systeme, Warenwirtschaftssoftware).
Voraussetzungen für Hardware:
Die Hardware muss bestimmten Kennzeichnungspflichten der EU-Verordnung Nr. 617/2013 unterliegen.
Bedeutung der Regelung im Jahr 2026:
Die im Jahr 2021 eingeführte Regelung zur Sofortabschreibung von IT-Investitionen hat sich als wirksames Instrument zur Vereinfachung der steuerlichen Geltendmachung von IT-Kosten erwiesen und trägt dem schnellen technologischen Wandel Rechnung. Auch im Jahr 2026 profitieren Unternehmen und Steuerpflichtige von dieser unkomplizierten Möglichkeit, ihre IT-Ausgaben steuerlich geltend zu machen.
Wichtiger Hinweis:
Dies ist ein redaktioneller Artikel, der sich auf das BMF-Schreiben bezieht und stellt keine steuerliche Beratung dar. Bitte wenden Sie sich an Ihren Steuerberater/Ihre Steuerberaterin für eine individuelle Beratung und Prüfung Ihrer steuerlichen Situation.
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Niedersachsen erleichtert Grundsteuer-Erlass in Härtefällen für Kommunen
Entlastung für Resthöfe geplant: Die niedersächsische Landesregierung möchte Kommunen ermöglichen, die Grundsteuerbelastung bei großen, ungenutzten Nebengebäuden (über 300 qm) in Härtefällen zu senken. Ein entsprechender Gesetzentwurf zur Änderung des Grundsteuergesetzes wurde nun auf den Weg gebracht. Dieses Beitragsbild wurde von der LeserECHO-Redaktion mithilfe von KI erstellt und dient als Symbolbild zur Veranschaulichung des Themas.
Landesregierung schafft neue Möglichkeit für kommunale Entlastungen bei ungewöhnlich hoher Grundsteuerbelastung
Die niedersächsische Landesregierung will Kommunen künftig mehr Spielraum geben, um in besonderen Einzelfällen eine teilweise oder vollständige Entlastung bei der Grundsteuer zu ermöglichen. Ein entsprechender Gesetzentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes wurde am Dienstag auf den Weg in den Landtag gebracht. Ziel ist es, stark belastende Ausnahmekonstellationen abzufedern, die im Zuge der Grundsteuerreform sichtbar geworden sind.
Kommunen erhalten Entscheidungsspielraum bei Härtefällen
Mit der geplanten Regelung sollen Städte und Gemeinden in die Lage versetzt werden, auf Grundlage der örtlichen Gegebenheiten über sogenannte Härtefälle zu entscheiden. Dabei geht es ausdrücklich um Einzelfälle mit ungewöhnlich hoher Belastungswirkung. Die Landesregierung betont, dass das grundsätzliche System der reformierten Grundsteuer nicht verändert werden soll.
Nach Angaben der Landesregierung wurde der Entwurf zuvor mit den kommunalen Spitzenverbänden abgestimmt. Gleichzeitig wurde darauf geachtet, den zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Kommunen möglichst gering zu halten und die Fallgruppen klar einzugrenzen.
Hintergrund: Belastungsverschiebungen durch neue Berechnungsmodelle
Im Zuge der Grundsteuerreform, die in Niedersachsen auf einem Flächen-Lage-Modell basiert, haben sich in einzelnen Konstellationen unerwartet hohe Steuerbelastungen ergeben. Diese gelten nach Einschätzung der Landesregierung als nicht beabsichtigt und sollen nun über ein kommunales Erlassinstrument abgefedert werden.
Die geplante Änderung sieht daher kein generelles Abweichen vom System vor, sondern eine gezielte Korrekturmöglichkeit für besonders belastende Ausnahmen.
Resthöfe als erste definierte Fallgruppe
Eine zentrale Gruppe betrifft sogenannte Resthöfe. Gemeint sind ehemalige landwirtschaftliche Betriebe, bei denen größere Nebengebäude dauerhaft ungenutzt sind. Voraussetzung ist, dass die ungenutzte Nutzfläche mehr als 300 Quadratmeter umfasst und keine tatsächliche Nutzung mehr erfolgt.
Durch diese Begrenzung sollen insbesondere Einzelfälle mit erheblicher wirtschaftlicher Belastung erfasst werden, ohne eine Vielzahl kleinerer Fälle in das Verfahren einzubeziehen.
Ungenutzte große Grundstücke im Fokus
Eine weitere Fallgruppe betrifft unbebaute Grundstücke mit einer Fläche von mehr als 3.000 Quadratmetern, die dauerhaft nicht genutzt werden. Ausgenommen sind Flächen, die zu land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gehören und damit unter die Grundsteuer A fallen.
Auch hier soll die Regelung nur in klar abgegrenzten Ausnahmefällen greifen, in denen eine erhebliche Belastungswirkung vorliegt.
Sportflächen mit gemeinnütziger Nutzung
Als dritte Fallgruppe sind Grundstücke vorgesehen, die für sportliche Zwecke an gemeinnützige Organisationen verpachtet werden. Kommunen können in diesen Fällen einen vollständigen oder teilweisen Erlass der Grundsteuer gewähren, sofern dies der Förderung des Sports im Gemeindegebiet dient.
Antragsverfahren und Fristen geregelt
Ein Antrag auf Erlass muss bis zum 31. März des Folgejahres bei der zuständigen Gemeinde gestellt werden. Für das Jahr 2025 gilt eine verlängerte Frist bis zum 31. Dezember 2026. Bleiben die tatsächlichen Verhältnisse unverändert, ist kein erneuter Antrag erforderlich.
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Finanzministerium verweist auf gezielte Entlastungswirkung
Finanzminister Gerald Heere betonte den Ausgleich zwischen Entlastung und Verwaltungspraktikabilität. „Wir schaffen mit der vorgeschlagenen Änderung des Grundsteuergesetzes die Voraussetzung für eine wirksame Entlastung von Bürgerinnen, Bürgern und Sportvereinen in besonderen Härtefällen. Zugleich haben wir sehr sorgfältig darauf geachtet, die Fälle so konkret einzugrenzen, dass den Gemeinden kein zu hoher zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht“, so Heere.
Einordnung und Ausblick der Reform
Die umfassende Evaluation der niedersächsischen Grundsteuerreform ist für Ende 2027 vorgesehen. Erst dann sollen systematische Auswertungen zu möglichen Belastungsverschiebungen vorliegen. Die nun vorgesehene Änderung greift jedoch bereits vorab in bekannten Problemkonstellationen, um frühzeitig Abhilfe zu schaffen.
„Dieses Beitragsbild wurde von der LeserECHO-Redaktion mithilfe von KI erstellt und dient als Symbolbild zur Veranschaulichung des Themas.“
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Niedersachsen startet neue Meldestelle gegen Queerfeindlichkeit in Hannover
Dieses Beitragsbild wurde von der LeserECHO-Redaktion mithilfe von KI erstellt und dient als Symbolbild zur Veranschaulichung des Themas.
Kampf gegen Queerfeindlichkeit: Niedersachsen startet neue Meldestelle
Ein wichtiger Meilenstein für den Schutz geschlechtlicher und sexueller Vielfalt: Ab heute nimmt in Niedersachsen die erste zivilgesellschaftliche Melde- und Informationsstelle Queerfeindlichkeit (MIQ) offiziell ihren Betrieb auf. Betrieben vom Queeren Netzwerk Niedersachsen e.V. (QNN), macht das neue Onlineportal diskriminierende Vorfälle sichtbar und erfasst diese systematisch.
Bisher blieben viele queerfeindliche Handlungen unter dem Radar der Behörden, da sie häufig nicht zur Anzeige gebracht werden. Die MIQ schließt diese Lücke und dokumentiert anonym, wo und in welcher Form Menschen aufgrund ihrer Identität oder Orientierung angefeindet werden.
Sicherer Raum für Betroffene: Anonym melden
Das Angebot richtet sich an Menschen aus ganz Niedersachsen. Vorfälle können niedrigschwellig gemeldet werden:
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Online-Formular: Direkt über das Webportal.
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Meldehandy: Für persönliche oder telefonische Meldungen.
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Breites Spektrum: Erfasst werden digitale Diskriminierung (Hate Speech) bis hin zu physischer Gewalt im öffentlichen Raum.
Dabei stehen Datenschutz und Anonymität an erster Stelle, um die Hürden für Betroffene so gering wie möglich zu halten. Ergänzend zur Dokumentation bietet die MIQ eine Verweisberatung an, um Hilfesuchende an spezialisierte Fachstellen weiterzuvermitteln.
Politisches Signal für Demokratie und Werte
Gefördert wird das Projekt durch das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung. Sozialminister Dr. Andreas Philippi betont die Relevanz:
„Die steigende Zahl queerfeindlicher Angriffe ist ein Alarmzeichen. Wenn Menschen aufgrund ihrer Identität angegriffen werden, betrifft das unser aller Werteverständnis. Die Arbeit der MIQ ist entscheidend, um gezielt mit Präventionsmaßnahmen reagieren zu können.“
Datenlage als Basis für wirksame Prävention
Für Lisa Kühn, Vorständin beim QNN, ist das geschaffene Lagebild die Voraussetzung für Veränderungen: „Nur mit validen Daten können wirksame Präventionsmaßnahmen entwickelt werden.“ Die Auswertung der Meldungen hilft dabei, Muster und gesellschaftliche Entwicklungen frühzeitig zu erkennen.
Zusätzlich veröffentlicht die MIQ eine anonymisierte Chronik. Diese Einblicke sollen die Vielfalt queerfeindlicher Erfahrungen öffentlich machen und das gesellschaftliche Bewusstsein schärfen.
Kontakt und weitere Informationen
Betroffene und Zeugen können Vorfälle ab sofort melden:
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Portal: miq-nds.de
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Träger: Queeres Netzwerk Niedersachsen (QNN)

























